§1 Name, Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Kulturverein Königsbronn e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Heidenheim eingetragen und hat seinen Sitz in Königsbronn.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung Pflege, Einrichtung und Erhaltung von Kulturwerten in der Gemeinde Königsbronn.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Aufbringung von Spenden, Zuschüsse, Mitgliedsbeiträgen, Erlösen von Veranstaltungen,
b) Erwerb von Gegenständen von künstlerischen und sonstigen kultureller Bedeutung, Kunst und wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven
c) Vermittlung von Wissen über die Kultur und Kunst.
§ 3 Mitgliedschaft (Eintritt)
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
§4 Mitgliedschaft (Verlust)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Beiträge und sonstige Plichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Ausschuss
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Anzahl kann durch Beschluss des Vorstandes erweitert werden. Der Auschuss hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Aufgaben zu unterstüzen.
Die Wahl erfolgt entsprechend §7.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die in den ersten 3 Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über die Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
Mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Königsbronn, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Satzung zu verwenden hat.
Kulturverein Königsbronn e.V., 89551 Königsbronn, E-Mail: info@kulturverein-koenigsbronn.de